Für den Kauf und Besitz von Sportwaffen und Munition benötigen Sportschützen eine Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz. In der Waffenbesitzkarte trägt die zuständige Behörde, das kann das Ordnungsamt oder die Polizeibehörde der Gemeinde oder des Kreises sein, die Waffen ein, die der Sportschütze besitzen darf. Die Waffenbesitzkarte ist kein Waffenschein. Letzterer berechtigt ausschließlich zum Führen der eingetragenen Waffe.
Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte
Die Voraussetzungen für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte sind in § 4 des Waffengesetzes geregelt. Der Antragsteller muss folgende Voraussetzungen mitbringen:
- mindestens 18 Jahre alt
- waffenrechtlich zuverlässig
- persönlich geeignet,
- Besitz der erforderlichen Sachkunde,
- Nachweis eines waffenrechtliches Bedürfnisses
Zuverlässigkeit
Für die Anerkennung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird geprüft, ob es im Vorleben des Antragstellers Hinweise gibt, die ihn als nicht zuverlässig im Umgang mit Waffen einschätzen lassen. Hierzu werden Anfragen beim Bundeszentralregister, beim zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister, bei der örtlichen Polizeibehörde am Wohnsitz des Antragstellers und bei der Landesverfassungsschutzbehörde durchgeführt. Die Versagungsgründe sind in § 5 des Waffengesetzes geregelt und betreffen zum Beispiel vorbestrafte Straftäter oder verfassungsfeindlichen Organisationen zugeordneten Personen.
Persönliche Eignung
Die Prüfung der persönlichen Eignung soll sicherstellen, dass nur Personen, die geistig und körperlich fähig sind mit Waffen umzugehen eine Waffe oder Munition in die Hand bekommen. Junge Antragsteller bis zum 25. Lebensjahr müssen nach dem neuen Waffenrecht hierzu in jedem Fall ein fachärztliches beziehungsweise fachpsychologisches Zeugnis vorlegen. Bei älteren Antragstellern kann dies verlangt werden, wenn durch Tatsachen begründete Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen.
Das kann zum Beispiel auch dann der Fall sein, wenn jemand dafür bekannt ist, auf Feiern gerne mal ein wenig zu viel zu trinken oder der Verdacht auf Drogenkonsum besteht. Für den Gebrauch von bestimmten Kleinkaliberwaffen im Schießsport kann auf das fachärztliche oder fachpsychologische Zeugnis verzichtet werden. Inhaber eines gültigen Jagdscheins brauchen kein ärztliches oder psychologisches Zeugnis vorlegen. Das dem Zeugnis zugrunde liegende gutachten verbleibt beim Gutachter und wird nicht der über die Waffenbesitzkarte entscheidende Behörde vorgelegt.
Waffenrechtliches Bedürfnis
Ein waffenrechtliches Bedürfnis besteht nur dann, wenn bereits seit 12 Monaten eine Mitgliedschaft in einem Schießsportverein besteht und der Schießsport tatsächlich regelmäßig ausgeübt wurde. Hierzu muss der Schießsport in den vergangenen 12 Monaten mindestens einmal im Monat oder 18 Mal im Jahr mit erlaubnispflichtigen Waffen ausgeübt worden sein.
Die zu genehmigende Waffe muss für die jeweilige Disziplin nach der Sportordnung des Deutschen Schützen Bund DSB oder der Landesverbände, sogenannte Liste, zugelassen und erforderlich sein. Die Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des jeweiligen Verbandes nachzuweisen. Damit können dann bis zu 3 halbautomatische Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen erworben und besessen werden. Jeweils 5 und 10 Jahre nach der erstmaligen Anerkennung des waffenrechtlichen Bedürfnisses muss dieses erneut nachgewiesen werden.
Unterschiedliche Waffenbesitzkarten
Für die unterschiedlichen Disziplinen und Waffengattungen im Sportschießen sind unterschiedliche Waffenbesitzkarten erforderlich. Unterschieden wird zwischen der grünen Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 WaffG und der gelben Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 6 WaffG. Daneben gibt es eine rote Waffenbesitzkarte, die für den Schießsport weniger relevant ist.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Transport von nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Waffen zum jeweiligen Sportereignis, also in der Regel den Transport zum Schießstand für das Training oder für Turniere. Besitzer müssen dabei neben der Waffenbesitzkarte unbedingt ihren Personalausweis beziehungsweise Reisepass mit sich führen.
Grüne Waffenbesitzkarte
Mit der grünen Waffenbesitzkarte können alle vom Schießsportverein mit einem Bedürfnis bestätigten und eingetragenen Waffen erworben werden. Dabei handelt es sich zum Beispiel um BK mehrschüssige Pistolen und Revolver inklusive Kleinkaliber, Langwaffen wie Selbstladebüchsen, Selbstladeflinten, Repetierbüchsen, Repetierflinten sowie Einzellader.
Bei Waffen mit einem Kaliber von mehr als 5,6 mm für Munition mit Randfeuerzündung kann die Waffenbesitzkarte erst ab einem Alter von 21 Jahren ausgestellt werden. Die Vereine sind verpflichtet, einen Nachweis über die schießsportlichen Aktivitäten jedes einzelnen Mitgliedes zu führen.
Damit Mitglieder des Schießsportvereins ihren Sport auch schon vor der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte mit Waffen des Vereins ausführen können, muss der Verein eine sogenannte grüne Vereins-Waffenbesitzkarte besitzen, für die hinsichtlich der Anzahl der Waffen unterschiedliche regeln gelten.
Gelbe Waffenbesitzkarte
Die gelbe Waffenbesitzkarte stellt eine unbefristete Erlaubnis zum Besitz und Erwerb von Waffen für den Schießsport dar. Diese wird ausgestellt für den Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung beziehungsweise Perkussionswaffen.
Von den auf der gelben Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen dürfen in einem Zeitraum von 6 Monaten nicht mehr als 2 für den Schießsport benötigte Waffen erworben werden. Innerhalb von zehn Jahren besteht eine Begrenzung auf zehn Waffen.
Kontingentüberschreitungen können nur dann genehmigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Schütze beispielsweise an internationalen Wettkämpfen teilnimmt. Ältere Waffenbesitzkarten, die vor dem 01.09.2020 besitzen Bestandsschutz, das heißt, dass die Erlaubnis für alle eingetragenen Waffen besteht, auch wenn die Anzahl nach dem neuen Waffenrecht überschritten wurde.
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